⚖️ Juristisch genau: Nein, keine weitere Berichtspflicht
„Wenn einer Firma eine Berichtspflicht gesetzlich auferlegt wird, ist das okay. Wenn es irgendwann dreißig sind, wird die Lage prekär." Der Satz stammt von Andreas Voßkuhle, dem früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, aus einem ZEIT-Gespräch im August. Er beschreibt eine berechtigte Ermüdung. Umso wichtiger ist die Unterscheidung: Was Ende September in Kraft tritt hat nichts mit Berichtspflicht zu tun, sondern damit, ob stimmt, was ein Unternehmen im Markt sagt.
Die neue Rechtslage. Am Sonntag, dem 27. September 2026, gelten die neuen Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo, in Deutschland umgesetzt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Untersagt sind unter anderem allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, kompensationsbasierte Neutralitätsclaims für Produkte und Nachhaltigkeitssiegel ohne ein zugrunde liegendes Zertifizierungssystem. Besondere Anforderungen gelten für Aussagen über die künftige Umweltleistung, also für Sätze wie „klimaneutral bis 20XX".
Drei Fragen. Für diese Zukunftsaussagen laufen die Anforderungen auf drei Fragen hinaus. Was genau ist zugesagt, klar und überprüfbar? Welcher Plan trägt die Zusage, mit welchen Maßnahmen und welchen Mitteln? Und wer prüft regelmäßig nach, für jeden einsehbar? Das liest sich wie eine Compliance-Aufgabe. Tatsächlich sind es Fragen, die eine Klimastrategie ohnehin beantworten sollte.
Woran das anknüpft. Nicht an Unternehmensgröße und nicht an die Berichtspflicht, sondern an die geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern. Ein CSRD-konformer Bericht macht eine Klimaaussage deshalb nicht automatisch zulässig. Umgekehrt können auch Klimaziele nicht berichtspflichtiger Unternehmen erfasst sein, wenn sie Teil einer solchen geschäftlichen Handlung sind. Eine gesetzliche Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht, die Regeln gelten grundsätzlich auch für Altbestände. Bei echten Umstellungsschwierigkeiten haben die europäischen Verbraucherschutzbehörden allerdings eine verhältnismäßige Einzelfallbetrachtung angekündigt.
Was das im Regal bedeutet. Ritter Sport z.B. überklebt derzeit auf vielen Tafeln den Hinweis „zu 100 Prozent zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug". An der Beschaffung hat sich nichts geändert, der Kakao ist weiterhin zertifiziert. Entfernt wird nicht die Substanz, sondern die Aussage, weil sie sich künftig im geforderten Maß belegen lassen muss (berichtet von Berliner Zeitung und Lebensmittelzeitung, August 2026).
Die Gerichte haben den Maßstab bereits vorbereitet. Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu „klimaneutral" vom Juni 2024 gilt: Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss in der Werbung selbst eindeutig erläutern, wie sie erreicht wird, insbesondere ob durch Reduktion oder durch Kompensation. Die EmpCo kodifiziert und erweitert diese Rechtsprechung für geschäftliche Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern.
Wie konkret das schon heute ist, zeigt ein aktueller Fall: Continental hat sich gegenüber der Deutschen Umwelthilfe verpflichtet, wie diese am 24. August 2026 mitteilte, nicht mehr mit „100 % Klimaneutralität", „100 % emissionsfreie Mobilität und Industrie" und „100 % verantwortungsvolle Wertschöpfungsketten" bis 2050 zu werben. Der Streit endete durch Vergleich vor dem Landgericht Hannover, also ohne Sachentscheidung und ohne Präzedenzwirkung. Beanstandet wurde aber genau die zweite der drei Fragen: Für die beworbenen Ziele fehlte ein nachvollziehbarer Umsetzungsplan.
Ein validiertes Klimaziel ist dabei ein Anfang. Eine Validierung bestätigt, dass ein Ziel den Kriterien des jeweiligen Standards entspricht. Sie garantiert aber weder die Umsetzung noch die rechtliche Zulässigkeit der Aussage, mit der ein Unternehmen darüber spricht. Wer die Fragen nach Plan und laufender Prüfung beantworten möchte, ergänzt die Nachweise außerhalb des Validierungsprozesses. Den ausführlichen Vergleich der Rahmenwerke XDC und SBT finden Sie in unserem Whitepaper [MOVING ON].
Fachlich geprüft von Dr. Sebastian Müller, Syndikusrechtsanwalt der right. based on science GmbH. Stand August 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall.